Satzung

Verein zur Integrations- und Kommunikationsunterstützung „AIKO“ Satzung mit den Satzungsänderungen in § 4.1., § 7, § 8, § 11.2. 

§1. Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen: “AIKO“: „AKTIV in INTEGRATION und KOMMUNIKATION“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.  2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2. Zweck des Vereins
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen Integration, Kommunikation, Partizipation der Menschen mit Migrationshintergrund und dient der Völkerverständigung. Unser Zweck beinhaltet die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, der Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur, der Kinder- Jugend- und Altenhilfe, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger und benachteiligter  Personen. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit verschiedenen öffentlichen Institutionen, Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, die in seinem Sinne tätig sind.  Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:   Durch Bildungs-, Kultur-, Freizeitangeboten, breiten Sportangeboten,  Projekte und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend-/ Familienbildung und Jugenderholung,  Beratung und Unterstützung im Bereich Hilfe  und Betreuung für die älteren Migranten, Menschen mit Handicaps,  mit geistlichen und körperlichen Behinderungen, Menschen mit besonderen Hilfebedarf in ihrer normalen Wohnumgebung,  Errichtung  und Durchführung  der Tagespflege,  Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Altenhilfe,  Betreuungs-, Beratungs- und Bildungsarbeit für Hilfesuchende, sozial benachteiligte und behinderte Menschen aller Altersklassen,  Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele eigenverantwortlich Projekte durchführen.

 

§3.  Gemeinnützigkeit
 
Der Verein ist gemeinnützlich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4. Mitgliedschaft
 
1. Jede natürliche Person und jede juristische Person, die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.
 
Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder - jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) - Fördermitglieder - Ehrenmitglieder Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.  Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. 2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet dann über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe hierfür mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen seit Zugang schriftlich widerspricht. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Wenn ein Mitglied gegen die Satzungsziele und Interessen des Vereins verstoßen hat und/oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

§5. Jahresbeiträge/ Umlagen
 
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.  Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Umlagen können vom Vorstand beschlossen werden.

 

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§7.  Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kassenwart 
  • zwei Beisitzern 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die weitere Aufgabenverteilung legt der Vorstand fest. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. 
 
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.  Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Er kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB und führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand.  Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens (schriftlich oder durch E-Mail, Telefax).  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach §26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online, oder per Fax) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 3 seiner Mitglieder zu unterzeichnen. 

 

§8.  Mitgliederversammlung
 
 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail, Telefax durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: Jahresbeiträge/ Umlagen (siehe § 5), Satzungsänderungen, c) Auflösung des Vereins. Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Blockwahlen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Abstimmung hat dann geheim zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder wünscht. Stimmabgaben können auch schriftlich abgegeben werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, per E-Mail oder per Fax mit einer Frist von 1 Woche zur Stimmabgabe vorgelegt.

 

§ 9. Satzungsänderung
 
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,  wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene  neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,   Gerichts-, oder Finanzbehörden sowie Fachverbänden aus formalen Gründen verlangt  werden, kann der Vorstandsvorsitzende von sich aus vornehmen, wenn es sich um  Änderungen redaktioneller Art handelt. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§10.  Beschlüsse
 
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse  sind schriftlich zu protokollieren.

 

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung.
 
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen  des Vereins an den Paritätischen LV NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von §2 der Satzung zu verwenden hat.
 
 Hier haben Sie auch unsere Satzung zum Download.